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   LAG Hamm, 25.08.2011 - 17 Sa 498/11   

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https://dejure.org/2011,13523
LAG Hamm, 25.08.2011 - 17 Sa 498/11 (https://dejure.org/2011,13523)
LAG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2011 - 17 Sa 498/11 (https://dejure.org/2011,13523)
LAG Hamm, Entscheidung vom 25. August 2011 - 17 Sa 498/11 (https://dejure.org/2011,13523)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    1. Anwendbarkeit des § 613a BGB bei Umwandlung eines kommunalen Eigenbetriebs nach § 114 a Gemeindeordnung NRW in eine Anstalt des öffentlichen Rechtes (AöR). 2. Anwendbarkeit des § 623 BGB auf einen Vertrag zwischen Arbeitnehmer, Kommune und AöR, mit dem das Arbeitsverhältnis ...

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    1. Anwendbarkeit des § 613a BGB bei Umwandlung eines kommunalen Eigenbetriebs nach § 114 a Gemeindeordnung NRW in eine Anstalt des öffentlichen Rechtes (AöR). 2. Anwendbarkeit des § 623 BGB auf einen Vertrag zwischen Arbeitnehmer, Kommune und AöR, mit dem das Arbeitsverhältnis ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschäftigungsanspruch bei Umwandlung eines kommunalen Eigenbetriebes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Betriebsübergang; Unerhebliches Schweigen des Arbeitnehmers auf ungünstiges Vertragsangebot; Schriftformerfordernis für ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschäftigungsanspruch bei Umwandlung eines kommunalen Eigenbetriebes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Betriebsübergang; unerhebliches Schweigen des Arbeitnehmers auf ungünstiges Vertragsangebot; Schriftformerfordernis für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05

    Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.

    Auszug aus LAG Hamm, 25.08.2011 - 17 Sa 498/11
    Die Widerspruchsfrist wird nur dann in Gang gesetzt, wenn eine Unterrichtung erfolgte, die ordnungsgemäß im Sinne des § 613 a Abs. 5 BGB ist (BAG 25.02.2010 - 8 AZR 740/08; 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, DB 2007, 975; 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, BAGE 119, 91; 24.05.2005 - 8 AZR 398/04, BAGE 114, 374).

    Nach dem Sinn und Zweck des § 613 a Abs. 5 BGB ist es folgerichtig, den Beginn des Laufs nicht nur dann zu verneinen, wenn eine Unterrichtung überhaupt nicht, sondern auch wenn sie nicht ordnungsgemäß erfolgt ist (BAG 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 a.a.O.).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung tragen Veräußerer und Erwerber (BAG 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 a.a.O.).

    Die Unterrichtungspflichtigen müssen die Einwände des Arbeitnehmers entkräften (BAG 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 a.a.O.).

    Maßgeblich ist, dass nicht allein der Gesetzeswortlaut wiederholt wird und dass eine konkrete, betriebsbezogene Darstellung in einer auch für den juristischen Laien verständlichen Sprache erfolgt, die die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erfasst (BAG 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 a.a.O.; 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 a.a.O.).

    (aa) Der Betriebsübernehmer ist grundsätzlich mit Firmenbezeichnung und Anschrift identifizierbar anzugeben (BAG 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 a.a.O.; 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 a.a.O.).

  • BAG, 24.02.2011 - 8 AZR 469/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus LAG Hamm, 25.08.2011 - 17 Sa 498/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers grundsätzlich verwirken (BAG 24.02.2011 - 8 AZR 469/09, BB 2011, 1787; 25.02.2010 - 8 AZR 740/08; 24.08.2008 - 8 AZR 175/07, AP BGB § 613 a Nr. 347).

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG 24.02.2011 - 8 AZR 469/09 a.a.O.).

    Die Tatsache, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.04.2002 eine Widerspruchsfrist eingeführt hat, steht den allgemeinen Grundsätzen nicht entgegen, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (BAG 24.02.2011 - 8 AZR 469/09 a.a.O.).

    Es müsse besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG 24.02.2011 - 8 AZR 469/09 a.a.O.).

    Vielmehr ist immer darauf abzustellen, ob der Verpflichtete aufgrund des Zeitablaufes, in dem der Berechtigte sein Recht nicht ausgeübt hat, und den Umständen des Einzelfalles, zu denen auch die Nichtkenntnis des Berechtigten der für die Geltendmachung seines Rechts bedeutsamen Tatsachen gehört, darauf vertrauen durfte, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BAG 24.02.2011 - 8 AZR 469/09 a.a.O.).

  • BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05

    Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB -

    Auszug aus LAG Hamm, 25.08.2011 - 17 Sa 498/11
    Die Widerspruchsfrist wird nur dann in Gang gesetzt, wenn eine Unterrichtung erfolgte, die ordnungsgemäß im Sinne des § 613 a Abs. 5 BGB ist (BAG 25.02.2010 - 8 AZR 740/08; 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, DB 2007, 975; 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, BAGE 119, 91; 24.05.2005 - 8 AZR 398/04, BAGE 114, 374).

    Maßgeblich ist, dass nicht allein der Gesetzeswortlaut wiederholt wird und dass eine konkrete, betriebsbezogene Darstellung in einer auch für den juristischen Laien verständlichen Sprache erfolgt, die die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erfasst (BAG 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 a.a.O.; 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 a.a.O.).

    (aa) Der Betriebsübernehmer ist grundsätzlich mit Firmenbezeichnung und Anschrift identifizierbar anzugeben (BAG 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 a.a.O.; 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 a.a.O.).

    Dies beinhaltet einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis einschließlich der Anwendbarkeit tariflicher Normen und Dienstvereinbarungen, auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und Veräußerers und die anteilige Haftung nach § 613 a Abs. 2 BGB sowie grundsätzlich auch auf die kündigungsrechtliche Situation (BAG 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 a.a.O.).

    Dabei müssen die Hinweise auf die rechtlichen Folgen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler enthalten (BAG 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 a.a.O.).

  • BAG, 25.02.2010 - 8 AZR 740/08

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch - Verwirkung

    Auszug aus LAG Hamm, 25.08.2011 - 17 Sa 498/11
    Die Widerspruchsfrist wird nur dann in Gang gesetzt, wenn eine Unterrichtung erfolgte, die ordnungsgemäß im Sinne des § 613 a Abs. 5 BGB ist (BAG 25.02.2010 - 8 AZR 740/08; 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, DB 2007, 975; 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, BAGE 119, 91; 24.05.2005 - 8 AZR 398/04, BAGE 114, 374).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers grundsätzlich verwirken (BAG 24.02.2011 - 8 AZR 469/09, BB 2011, 1787; 25.02.2010 - 8 AZR 740/08; 24.08.2008 - 8 AZR 175/07, AP BGB § 613 a Nr. 347).

    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer über den Bestand des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebserwerber disponiert hat (BAG 25.02.2010 - 8 AZR 740/08 a.a.O.; 27.11.2008 - 8 AZR 174/07, AP BGB § 613 a Nr. 363).

    Als Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses stellen sich nur solche Vereinbarungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers dar, durch welche es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, z.B. zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags (BAG 25.02.2010 - 8 AZR 740/08; 27.11.2008 - 8 AZR 174/07 a.a.O.).

  • BAG, 27.11.2008 - 8 AZR 174/07

    Unterrichtung über einen Betriebsübergang - Verwirkung des Rechts zum Widerspruch

    Auszug aus LAG Hamm, 25.08.2011 - 17 Sa 498/11
    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer über den Bestand des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebserwerber disponiert hat (BAG 25.02.2010 - 8 AZR 740/08 a.a.O.; 27.11.2008 - 8 AZR 174/07, AP BGB § 613 a Nr. 363).

    Als Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses stellen sich nur solche Vereinbarungen oder Verhaltensweisen des Arbeitnehmers dar, durch welche es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, z.B. zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags (BAG 25.02.2010 - 8 AZR 740/08; 27.11.2008 - 8 AZR 174/07 a.a.O.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2007 - 9 Sa 362/07

    Schriftformerfordernis bei Übertragung eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Hamm, 25.08.2011 - 17 Sa 498/11
    Fehlt es an dieser gesetzlichen Form, ist der Aufhebungsvertrag gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig (BAG 17.12.2009 - 6 AZR 242/09, NJW 2010, 1100; LAG Schleswig-Holstein 05.10.2010 - 3 Sa 137/10; LAG Rheinland-Pfalz 26.10.2007 - 9 Sa 362/07).

    Es hat aber auf die herrschende Meinung verwiesen, die nach Auffassung der Kammer zu Recht davon ausgeht, dass ein dreiseitiger Vertrag, mit dem zugleich das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu einem Vertragspartner geregelt wird, der Schriftform bedarf (BAG 24.04.2011 a.a.O.; LAG Schleswig-Holstein 05.10.2010 a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz 26.10.2007 a.a.O.; LAG Köln 19.06.2006 - 14 Sa 250/06, NZA-RR 2007, 127; KR-Spilger, 9. Aufl., § 623 BGB Rn. 151).

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010 - 3 Sa 137/10

    Auflösungsvertrag, Schriftform, Beendigung, tarifkonstitutive, Auslegung,

    Auszug aus LAG Hamm, 25.08.2011 - 17 Sa 498/11
    Fehlt es an dieser gesetzlichen Form, ist der Aufhebungsvertrag gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig (BAG 17.12.2009 - 6 AZR 242/09, NJW 2010, 1100; LAG Schleswig-Holstein 05.10.2010 - 3 Sa 137/10; LAG Rheinland-Pfalz 26.10.2007 - 9 Sa 362/07).

    Es hat aber auf die herrschende Meinung verwiesen, die nach Auffassung der Kammer zu Recht davon ausgeht, dass ein dreiseitiger Vertrag, mit dem zugleich das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu einem Vertragspartner geregelt wird, der Schriftform bedarf (BAG 24.04.2011 a.a.O.; LAG Schleswig-Holstein 05.10.2010 a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz 26.10.2007 a.a.O.; LAG Köln 19.06.2006 - 14 Sa 250/06, NZA-RR 2007, 127; KR-Spilger, 9. Aufl., § 623 BGB Rn. 151).

  • BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 281/08

    Weihnachtsgeld - gegenläufige betriebliche Übung

    Auszug aus LAG Hamm, 25.08.2011 - 17 Sa 498/11
    Von den gesetzlichen Erklärungsfiktionen abgesehen, z. B. §§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2 BGB, ist das Unterlassen einer Handlung und damit auch das Schweigen keine Erklärung und kann vor allem im Geschäftsverkehr der Verbraucher nicht als solche gedeutet werden oder Erklärungswirkung entfalten (BAG 18.03.2009 - 10 AZR 281/08, BAGE 130, 21).

    Dies gilt auch bei einem unterbliebenen Hinweis auf eine vereinbarte Erklärungsfiktion (BAG 18.03.2009 - 10 AZR 281/08, BAGE 130, 21).

  • LAG Hamm, 01.10.2010 - 10 Sa 449/10

    Verwirkbarkeit des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Hamm, 25.08.2011 - 17 Sa 498/11
    Bei einem Zeitablauf von 6, 5 Jahren hat es das Landesarbeitsgericht Hamm für ein ausreichendes Umstandsmoment angesehen, dass der Arbeitnehmer mit dem Betriebserwerber eine Vereinbarung über die Änderung der Altersversorgung geschlossen hat (LAG Hamm 01.10.2010 - 10 Sa 449/10).
  • BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 175/07

    Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

    Auszug aus LAG Hamm, 25.08.2011 - 17 Sa 498/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers grundsätzlich verwirken (BAG 24.02.2011 - 8 AZR 469/09, BB 2011, 1787; 25.02.2010 - 8 AZR 740/08; 24.08.2008 - 8 AZR 175/07, AP BGB § 613 a Nr. 347).
  • LAG München, 05.07.2010 - 3 Sa 141/10

    Widerspruchsrecht, Verwirkung

  • BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 242/09

    Aufhebungsvertrag - Gleichbehandlung

  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 398/04

    Kündigung - Unterrichtungspflicht über Betriebsübergang

  • BAG, 24.02.2011 - 6 AZR 626/09

    Aufhebungsvertrag - Anfechtung - Wegfall der Geschäftsgrundlage -

  • LAG Köln, 19.06.2006 - 14 Sa 250/06

    Geplanter Arbeitgeberwechsel

  • BAG, 28.09.2006 - 8 AZR 441/05

    Widerspruchsrecht bei gesetzlichem Betriebsübergang

  • LAG Schleswig-Holstein, 19.12.2013 - 5 Sa 149/13

    Arbeitgeberwechsel, Arbeitsplatz, neuer, Vermittlung, Vertrag (dreiseitig),

    Auch ein dreiseitiger Vertrag, mit dem ein anderer Arbeitgeber in das Arbeitsverhältnis eintritt, unterliegt im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber dem Schriftformerfordernis gemäß § 623 BGB (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 16.05.2012 - 5 Sa 99/11 -, Rn. 33, juris; LAG Hamm, Urt. v. 25.08.2011 - 17 Sa 498/11 -, Rn. 101, juris; ErfK/Müller-Glöge, 14. Aufl., Rn. 4 zu § 623 BGB).
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